Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln -
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Mit Bewerbungsschreiben vom 16.11.2010 bewarb sich die am 01.11.1960 geborene Klägerin auf eine Stellenausschreibung der Beklagten. Mit Schreiben vom 01.12.2010 sandte die Beklagte die Bewerbungsunterlagen an die Klägerin zurück und teilte ihr mit, dass eine Anstellung im Betrieb der Beklagten nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 24.01.2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung geltend und verfolgte diesen Anspruch mit am 21.02.2011 beim Arbeitsgericht Köln eingegangener Klage weiter.
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