LAG Hamm - Urteil vom 07.08.2008
11 Sa 284/08
Normen:
AGG § 10 ; AGG § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 542/07

Benachteiligung wegen des Alters durch eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes

LAG Hamm, Urteil vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 284/08

DRsp Nr. 2008/18354

Benachteiligung wegen des Alters durch eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes

»1. Der öffentliche Arbeitgeber schuldet eine Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG, wenn er eine Arbeitsstelle im allgemeinen Vollzugsdienst für einen Bewerberkreis "20 - 25 Jahre alt" ausschreibt und einen 28jährigen Bewerber zurückweist, weil man aufgrund der geplanten späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis an die in der Stellenausschreibung genannte Altersgrenze gebunden sei. 2. Die Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters ist nicht nach § 10 Satz 3 Nr.3 AGG aus den Erwägungen zulässig, mit denen die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gerechtfertigt wird (Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand mit Bezug der beamtenrechtlichen Versorgung): a) Nach der Stellenausschreibung soll ein Arbeitsverhältnis und kein Beamtenverhältnis begründet werden. Das Arbeitsverhältnis eröffnet keinen Zugang zu einer beamtenrechtlichen Versorgung.