BAG - Urteil vom 15.02.2011
9 AZR 749/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 33 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 1 Abs. 1; SGB VI § 237a;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2149/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2982/08

Benachteiligung von Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 wegen des Geschlechts beim Vorruhestandsbezug

BAG, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 749/09

DRsp Nr. 2011/11487

Benachteiligung von Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 wegen des Geschlechts beim Vorruhestandsbezug

1. Für Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 ist die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ab dem Alter von 60 Jahren möglich (Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI). Demgegenüber können Männer frühestens mit dem 63. Lebensjahr Altersrente beanspruchen. 2. Endet nach einer Vereinbarung der Anspruch auf betriebliche Vorruhestandsleistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts, folgt hieraus für männliche Arbeitnehmer eine drei Jahre längere Bezugsdauer. 3. Diese mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd. § 1 AGG verstößt gegen § 7 Abs. 1 AGG. Sie lässt sich nicht allein mit der Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht rechtfertigen. Vorruhestandsvereinbarungen dienen regelmäßig dem Zweck, die Arbeitnehmer wirtschaftlich so lange abzusichern, bis sie das Alter erreichen, in dem sie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können. Mit diesem Regelungszweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht dazu führt, dass Frauen und Männer nicht in gleicher Weise wirtschaftlich abgesichert werden.