LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2011
5 Sa 216/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BPersVG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 71/11

Benachteiligung eines freigestellten Personalratsmitgliedes bei der Beförderung; Zahlungsklage bei Ablehnung der Beförderung nach verweigerter Aufgabe der Personalratstätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 216/11

DRsp Nr. 2011/19750

Benachteiligung eines freigestellten Personalratsmitgliedes bei der Beförderung; Zahlungsklage bei Ablehnung der Beförderung nach verweigerter Aufgabe der Personalratstätigkeit

1. Gemäß § 8 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 2. Als Benachteiligungen kommen insoweit vornehmlich Handlungen der Arbeitgeberin in Betracht (wie etwa die Zuweisung minder bezahlter, härterer, unangenehmerer, zeitlich oder örtlich ungünstiger liegender Arbeit, die Versetzung mit Verschlechterung des Arbeitsentgelts, des Arbeitsgebiets oder einer Veränderung des Berufsbildes, der Entzug einer Führung- oder Vorgesetztenposition oder der Ausschluss von allgemeinen Sonderzuwendungen und anderen Vergünstigungen); Benachteiligungen können aber auch die weitere berufliche Entwicklung betreffen, insbesondere wenn ein freigestelltes Mitglied der Personalvertretung oder Hauptbetriebsvertretung wegen dieser Tätigkeit nicht befördert wird.