LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.09.2015
3 Sa 36/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 6 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
AUR 2016, 38
ArbRB 2015, 358
ArbRB 2016, 6
BB 2015, 3123
EzA-SD 2016, 14
NZA 2015, 8
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 624/14

Benachteiligung eines behinderten Stellenbewerbers durch Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch nach nichtbestandenem EignungstestEntschädigungsklage des abgelehnten Stellenbewerbers bei unzureichenden Darlegungen der öffentlichen Arbeitgeberin zur Widerlegung vermuteter Benachteiligung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 36/15

DRsp Nr. 2015/21182

Benachteiligung eines behinderten Stellenbewerbers durch Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch nach nichtbestandenem Eignungstest Entschädigungsklage des abgelehnten Stellenbewerbers bei unzureichenden Darlegungen der öffentlichen Arbeitgeberin zur Widerlegung vermuteter Benachteiligung

Eignungstests sind regelmäßig Bestandteil des Auswahlverfahrens. Einstellungsbewerber, die dem Anforderungsprofil entsprechen, werden vom öffentlichen Arbeitgeber benachteiligt, wenn sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, weil sie einen Eignungstest nicht bestanden haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 04.12.2014 - 2 Ca 624/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 6 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Diskriminierung bei der Bewerbung aufgrund einer Behinderung.

Der Kläger hat einen Fachhochschulabschluss und eine Ausbildung im Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellte/r" beim H... erfolgreich absolviert. Zurzeit ist er als Angestellter bei der Beklagten in deren Generaldirektion in M... beschäftigt. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 70.