LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.02.2011
13 Sa 2049/10
Normen:
AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2; RTV § 2 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 10058/10

Benachteiligung durch Stellenbesetzung; unbegründete Entschädigungsklage bei Abweichung von tariflicher Beförderungsregel

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 2049/10

DRsp Nr. 2011/6572

Benachteiligung durch Stellenbesetzung; unbegründete Entschädigungsklage bei Abweichung von tariflicher Beförderungsregel

Das Abweichen von einer tariflichen Beförderungsregel ("Voraussetzung einer Beförderung ist mindestens eine regelmäßige 1-jährige Tätigkeit in der vorhergehenden Gruppe") indiziert ohne eine daraus folgende konkrete Diskriminierung keine Benachteiligung wegen des Geschlechts oder Alters.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.08.2010 - 28 Ca 10058/10 - wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2; RTV § 2 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung von der Beklagten nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer behaupteten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Behinderung eines anderen Arbeitnehmers bei einer Beförderung in Höhe von mindestens 15.000,-- €.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen der Gewerkschaft Ver.di und der Beklagten geschlossene Rahmentarifvertrag Klassisches Spiel (im Folgenden: RTV) Anwendung. Dort heißt es unter anderem:

"§ 1 Geltungsbereich