LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.03.2010
6/7 Sa 1373/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7633/08

Benachteiligung durch Frage nach anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung; unbegründete Anfechtung oder Kündigung bei falscher Beantwortung unzulässiger Frage durch Arbeitnehmerin; Versagung des Entschädigungsanspruchs bei ausreichendem materiellen Schadensausgleich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 6/7 Sa 1373/09

DRsp Nr. 2010/16482

Benachteiligung durch Frage nach anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung; unbegründete Anfechtung oder Kündigung bei falscher Beantwortung unzulässiger Frage durch Arbeitnehmerin; Versagung des Entschädigungsanspruchs bei ausreichendem materiellen Schadensausgleich

Die tätigkeitsneutrale Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist unzulässig. Sie stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung schwerbehinderter Menschen dar. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages oder Kündigung ist wegen unwahrer Beantwortung dieser Frage unzulässig. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG kommt grundsätzlich in Betracht, kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn der materielle Schadensausgleich ausreichend ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Mai 2009 - 7 Ca 7633/08 - wird zurückgewiesen, soweit sich die Beklagte gegen die Feststellung des Arbeitsgerichtes wendet, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Anfechtung der Beklagten vom 08. Oktober 2008 und nicht durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. Oktober 2008 aufgelöst worden ist.