LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.07.2008
14 Sa 1863/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7646/06

Benachteiligung durch befristete Provisonsregelung mit freiem Ermessen der Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 1863/07

DRsp Nr. 2009/2538

Benachteiligung durch befristete Provisonsregelung mit freiem Ermessen der Arbeitgeberin

1. Die Unkenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens berechtigt die Arbeitgeberin in der Regel, bestimmt Zusatzleistungen flexibel auszugestalten; hierzu steht ihr sowohl die Möglichkeit eines Widerrufs von vertraglichen Zusatzleistungen als auch die jeweilige Anpassung vertraglicher Zusatzleistungen durch Befristungen als Mittel der flexiblen Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen zur Verfügung. 2. Übersteigen die flexiblen Anteile der Vergütung einen Anteil von 25 % bis 30 % am Gesamtverdienst, stellen sie im Verhältnis zur Grundvergütung einen Anteil dar, der wesentlich den Kernbereich des Arbeitsvertrages berührt; nach der Wertung des § 307 Abs. 2 BGB ist eine solche Vereinbarung unwirksam. 3. Will die Arbeitgeberin diesen Teil der Arbeitsbedingungen von Jahr zu Jahr neu und einseitig im freien Ermessen bestimmen, greift sie in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses ein, ohne dass Kriterien vorliegen, an denen sich der mögliche Eingriff auszurichten hat; ein solcher Änderungsvorbehalt ist nicht zumutbar.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 02.08.2007, Az. 11 Ca 7646/06 teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schlusszeugnis zu erteilen.