LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2012
5 Sa 597/11
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 82 S. 2; SGB IX § 82 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 639/11

Benachteiligung bei der Stellenbewerbung; unbegründete Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Sparkassenkaufmanns bei fehlender Eignung für die Stelle einer/eines Chefsekretärin/Chefsekretärs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 597/11

DRsp Nr. 2012/11034

Benachteiligung bei der Stellenbewerbung; unbegründete Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Sparkassenkaufmanns bei fehlender Eignung für die Stelle einer/eines Chefsekretärin/Chefsekretärs

1. Der schwerbehinderte Stellenbewerber verfügt als Sparkassenkaufmann nicht über eine der in der Stellenanzeige ausdrücklich aufgeführten Ausbildungen und auch nicht über eine "ähnliche" Ausbildung und braucht deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch geladen zu werden, wenn das, was eine "ähnliche" Ausbildung ist, anhand der in der Stellenbeschreibung angeführten Tätigkeit und der zu bewältigenden "Sekretariatsaufgaben", die auch beispielhaft aufgeführt werden, ermittelt werden kann und es sich danach bei den auch zugelassenen Ausbildungen (ebenso wie bei den ausdrücklich genannten Ausbildungsgängen) um solche handeln muss, die auch Sekretariatstätigkeiten im Ausbildungsplan enthalten, was bei der Ausbildung zum Bankkaufmann oder Sparkassenkaufmann nach den jeweiligen Ausbildungsplänen nicht der Fall ist. 2. Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben.