1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 26.11.2014 - 4 Ca 99/14 - wird im noch rechtshängigen Umfang zurückgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Sonderzahlung gemäß § 20 TV-L für das Jahr 2013 in Höhe von € 828,33 brutto zu zahlen.
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