LAG Saarland - Urteil vom 28.01.2015
2 Sa 154/13
Normen:
AltTzG § 3 Abs. 1 a.F.; AltTzG § 6 a.F.; AltTzG § 15 S. 1 a.F.; BGB § 611 Abs. 1; ERA-MTV § 35; AEUV Art. 45; VO (EWG) 1968/1612 v. 15.10.1968 Art. 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Saarlouis, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1101/09

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit von GrenzgängernZahlungsklage eines in Frankreich lebenden französischen Staatsbürgers mit Grenzgängerstatus und Arbeitsstelle im räumlichen Geltungsbereich des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens

LAG Saarland, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 154/13

DRsp Nr. 2016/5304

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit von Grenzgängern Zahlungsklage eines in Frankreich lebenden französischen Staatsbürgers mit Grenzgängerstatus und Arbeitsstelle im räumlichen Geltungsbereich des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens

1. In Fällen französischer Grenzgänger wirkt sich nach der Auslegung des EuGH (Urteil v. 28.03.2012 - C-172/11 - [Fall: Erny] in NZA 2012, Seite 863-866 - Rn 41 bei juris) die fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer insoweit nachteilig auf die Situation der Grenzgänger aus, als der fiktive Abzug dieser Steuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Aufstockungsbetrags Personen mit französischem Grenzgängerstatus, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig und steuerpflichtig sind, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und dort steuerpflichtig sind. Damit scheidet die Anwendung der nach der Verordnungsermächtigung in § 15 ATG erstellten Mindestnettobetragstabelle in Bezug auf Grenzgänger aus.