BSG - Beschluss vom 31.01.2018
B 10 EG 15/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG a.F. § 2 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 1204/15
SG Meiningen, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 331/14

Bemessung ElterngeldGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageKeine Berücksichtigung freiwillig gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

BSG, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 15/17 B

DRsp Nr. 2018/4060

Bemessung Elterngeld Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Keine Berücksichtigung freiwillig gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.