LSG Bayern - Urteil vom 21.09.2016
L 10 AL 142/16
Normen:
SGB III § 154; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 103/16

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Streit um Arbeitslosengeld

LSG Bayern, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 142/16

DRsp Nr. 2016/17076

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Streit um Arbeitslosengeld

Handelt es sich bei einem Streit um Arbeitslosengeld um einen Monat mit 31 Tagen, für den für einen Teil bereits Arbeitslosengeld bewilligt worden ist und für dessen gesamten Rest ebenfalls Arbeitslosengeld erstritten werden soll, so errechnet sich der Beschwerdewert aus dem täglichen Leistungssatz multipliziert mit 30 abzüglich dem für den Monat bereits bewilligten Arbeitslosengeld, wenn der Kläger keinen konkreten Betrag benennt, sondern Arbeitslosengeld nur dem Grunde nach für einen bestimmten Zeitraum begehrt.

1. Allein die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung üblichen Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die nicht bindet. 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.06.2016 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 154; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.01.2016 bis 20.01.2016.