LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2016
L 14 AS 744/16
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 3848/15

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion beendeten Verfahrens

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 14 AS 744/16

DRsp Nr. 2017/1583

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion beendeten Verfahrens

In Verfahren, die zunächst auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Gegenstandswert des beendeten Verfahrens.

1. Der Umstand, dass ein Rechtsuchender ein Verfahren mit einer zulassungsbedürftigen Berufung vor den Sozialgerichten nicht betreibt, kann ihn verfahrensrechtlich nicht besser stellen als denjenigen, der ein solches Verfahren betreibt. 2. Beiden steht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Misserfolg ihrer Klagen zur Verfügung; auf diese Weise wird das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutz (Art. 19 GG) gleichermaßen gewährleistet. 3. In der Regel dürfte bei Verkennung der Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2, 3 SGG regelmäßig ein Verfahrensfehler i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 vorliegen; denn hierunter wird ein Verstoß gegen die sozialgerichtlichen Vorschriften verstanden; die rechtsirrtümlich angenommene Erledigung eines Rechtsstreits aufgrund einer fiktiven Klagerücknahme dürfte daher auch ein Mangel im prozessualen Vorgehen sein.