BAG - Urteil vom 12.12.2000
9 AZR 508/99
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 2, 3 § 38 Abs. 1 ; Urlaubsvereinbarung für die Textilindustrie in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein (TV Urlaub - vom 12. Mai 1982) § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 96, 344
DB 2001, 875
NZA 2001, 514
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3433/97
LAG Schleswig-Holstein, vom 02.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 308/98

Bemessung des Urlaubsentgelts in der Textilindustrie

BAG, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 508/99

DRsp Nr. 2001/4834

Bemessung des Urlaubsentgelts in der Textilindustrie

»1. Nach § 12 Nr. 1 a der Urlaubsvereinbarung für die Textilindustrie in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein vom 12. Mai 1982 bemißt sich für geschlossene Urlaubswochen das tägliche Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einschließlich der Mehrarbeitsvergütungen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.2. Sind dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum Mehrarbeitsvergütungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden, so ist der Arbeitgeber berechtigt, dies bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.3. Von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder können nur Mehrarbeitsvergütungen beanspruchen, wenn sie entweder ohne Befreiung von der Arbeitspflicht Mehrarbeit geleistet hätten oder wenn nach § 37 Abs. 3 BetrVG die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit aus betriebsbedingten Gründen wie Mehrarbeit zu vergüten ist.«

Normenkette:

BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 2, 3 § 38 Abs. 1 ; Urlaubsvereinbarung für die Textilindustrie in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein (TV Urlaub - vom 12. Mai 1982) § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie das Entgelt für den 1997 dem Kläger gewährten Erholungsurlaub zu bemessen ist.