LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 04.08.2000
L 12 AL 681/99
Normen:
AFG § 59 Abs. 1 S. 3 § 59 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 29.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 3156/97

Bemessung des Übergangsgeldes

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 04.08.2000 - Aktenzeichen L 12 AL 681/99

DRsp Nr. 2006/23636

Bemessung des Übergangsgeldes

Im Falle der Einleitung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme mit einer Arbeitserprobung ist für die Bemessung des Übergangsgeldes nach § 59 Abs 3 S 1 AFG das vor der Arbeitserprobung erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn wenn zwischen Arbeitserprobung und Beginn der weiteren Rehabilitationsmaßnahme ein längerer Zeitraum liegt, in dem der Behinderte wieder oder weiter beschäftigt ist. Es ist unerheblich, ob im Laufe der einheitlichen Rehabilitationsmaßnahme aufgrund erneuter Anwartschaftszeiten ein neuer Anspruch auf Übergangsgeld erfüllt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 59 Abs. 1 S. 3 § 59 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 29.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 3156/97