Bemessung des Streitwerts bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Thüringen, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen L 6 R 1015/06 ER
DRsp Nr. 2007/20557
Bemessung des Streitwerts bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Wenn die Hauptsache nicht ganz oder teilweise vorweggenommen wird, so ist für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens in Ansatz zu bringen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]