LSG Thüringen - Beschluss vom 14.11.2006
L 6 R 1015/06 ER
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ; SGG § 86b ;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 6 R 1018/06 ER - XX,

Bemessung des Streitwerts bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen L 6 R 1015/06 ER

DRsp Nr. 2007/20557

Bemessung des Streitwerts bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn die Hauptsache nicht ganz oder teilweise vorweggenommen wird, so ist für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens in Ansatz zu bringen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; SGG § 86b ;
Vorinstanz: SG Gotha - S 6 R 1018/06 ER - XX,