1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2009 - 15 Sa 1803/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Zuschlags für Nachtarbeit. Der Kläger ist für die Beklagte als Betriebsschlosser im Werk C tätig. Dort wird Zucker produziert. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Zuckerindustrie der alten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland idF vom 16. März 1999 (nachfolgend:
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