BAG - Urteil vom 19.01.2011
10 AZR 658/09
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Zuckerindustrie der alten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland (i.d.F. vom 16. März 1999) § 7;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1803/08
ArbG Braunschweig, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 627/07

Bemessung des Nachtzuschlags nach dem MTV Zuckerindustrie; Kampagnebeginn und -ende

BAG, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 658/09

DRsp Nr. 2011/6213

Bemessung des Nachtzuschlags nach dem MTV Zuckerindustrie; Kampagnebeginn und -ende

Orientierungssatz: Nach § 7 Ziff. 6 Buchst. a Satz 2 iVm. Satz 1 MTV Zuckerindustrie beträgt der Nachtzuschlag in der Zeit des Kampagnebeginns und des Kampagneendes 20 %. Dies gilt auch, wenn die Nachtarbeit nicht in regelmäßiger Wechselschichtarbeit geleistet wird.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2009 - 15 Sa 1803/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Zuckerindustrie der alten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland (i.d.F. vom 16. März 1999) § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Zuschlags für Nachtarbeit. Der Kläger ist für die Beklagte als Betriebsschlosser im Werk C tätig. Dort wird Zucker produziert. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Zuckerindustrie der alten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland idF vom 16. März 1999 (nachfolgend: MTV) Anwendung.