VG Gelsenkirchen, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2277/12
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 390/14
Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei insolvenzfähig gewordenen Krankenkassen; Betriebliche Altersversorgung im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen); Haftungsteilung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) und dem Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV); Bezifferung des vom PSV zu sichernden Teils der Pensionsverpflichtung; Anwendung der Regeln der Teilwertberechnung
BVerwG, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 8 C 2.16
DRsp Nr. 2017/7445
Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei insolvenzfähig gewordenen Krankenkassen; Betriebliche Altersversorgung im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen); Haftungsteilung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) und dem Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV); Bezifferung des vom PSV zu sichernden Teils der Pensionsverpflichtung; Anwendung der Regeln der Teilwertberechnung
1. Das Tatbestandsmerkmal der Pensionsverpflichtung in § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1BetrAVG umfasst in den Fällen der Haftungsteilung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) und dem Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V nur den von Letzterem zu sichernden Teil der Pensionsverpflichtung.2. Der vom PSV zu sichernde Teil der Pensionsverpflichtung entspricht der Differenz zwischen der gesamten durch die Direktzusage begründeten Pensionsverpflichtung und demjenigen Teil dieser Verpflichtung, für den gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1 SGB V der GKV einzustehen hat. Das sind diejenigen Ansprüche und Anwartschaften auf eine konkrete Versorgungsleistung, bei denen die Entstehungsvoraussetzungen bereits zum 31. Dezember 2009 vorlagen.
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