SG Köln, vom 24.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 Ka 25/94
Bemessung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 24.02.1997 - Aktenzeichen 6 BKa 54/95
DRsp Nr. 2001/8217
Bemessung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes bzw zur Feststellung des wirtschaftlichen Interesses eines Vertragsarztes kann der bisher mit Dialyseleistungen erzielte Umsatz durch einen Angriff gegen die einem Dritten erteilte Ermächtigung für die Zukunft gesichert werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
In den Anwendungsfällen des § 116 Abs 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGebO) ist der Gegenstandswert nach § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO zu bestimmen. Dabei ist die im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozeß für die Gegenstandswertfestsetzung maßgebliche Vorschrift des § 13Gerichtskostengesetz ergänzend heranzuziehen. Das hat zur Folge, daß auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert maßgeblich durch die Bedeutung der Sache für den Kläger bestimmt wird (vgl BSG SozR 3-1930 § 8 Nr 2 S 8).
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