Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin beansprucht von dem beklagten Land höheres Elterngeld.
Die Klägerin war ab März 2001 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Gehalt von etwa 1.400 Euro brutto beschäftigt. Am 9.7.2004 bekam sie ihr erstes Kind D. und nahm bis Dezember 2006 Elternzeit (ohne Arbeit und Entgelt) in Anspruch. Anlässlich der Geburt des zweiten Kindes J. am 1.1.2007 bezog die Klägerin in der Zeit vom 20.11.2006 bis 26.2.2007 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag.
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