LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.05.2016
L 2 AL 12/14
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 48 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 3; SGB III § 151 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 151 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 878
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 358/12

Bemessung des Arbeitslosengelds - Arbeitsplatzsicherung; Bemessungsentgelt; Überprüfungsverfahren; Abfindung; Kompensation; Sonderzahlung; Nachzahlung; Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; vereinbarter Lohnverzicht; Betriebsvereinbarung; Bedingung; Arbeitsplatzsicherung; nachträgliche Vertragserfüllung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen L 2 AL 12/14

DRsp Nr. 2016/18051

Bemessung des Arbeitslosengelds - Arbeitsplatzsicherung; Bemessungsentgelt; Überprüfungsverfahren; Abfindung; Kompensation; Sonderzahlung; Nachzahlung; Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; vereinbarter Lohnverzicht; Betriebsvereinbarung; Bedingung; Arbeitsplatzsicherung; nachträgliche Vertragserfüllung

Ist zwischen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber vereinbart worden, dass bei einer zur Sicherung der Arbeitsplätze vereinbarten Absenkung des Arbeitsentgelts dann, wenn es doch zum Verlust der Arbeitsplätze innerhalb eines bestimmten Zeitraums kommt, zum Ausgleich eine Sonderzahlung vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt, ist diese Zahlung beim Bemessungsentgelt nach § 151 SGB III zu berücksichtigen. Dem steht § 151 Abs 2 Nr 1 SGB III nicht entgegen, weil der betroffene Arbeitnehmer diese Zahlung nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, sondern wegen der Erfolglosigkeit des zur Sicherung der Arbeitsplätze verabredeten Lohnverzichts.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 48 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 3; SGB III § 151 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 151 Abs. 1;

Tatbestand: