LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2016
L 8 AL 15/16
Normen:
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 62 Abs. 3; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 65 Abs. 5 Buchst. a); GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB III § 151 Abs. 1 S. 1; SGB III § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 840
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 4602/14

Bemessung des Anspruchs auf ArbeitslosengeldKeine Berücksichtigung des Taggeldes der schweizerischen Invalidenversicherung sowie eines daneben erzielten Einkommens aus einer während der Umschulung in der Schweiz ausgeübten entgeltlichen Praktikumsbeschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2016 - Aktenzeichen L 8 AL 15/16

DRsp Nr. 2016/13777

Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Keine Berücksichtigung des Taggeldes der schweizerischen Invalidenversicherung sowie eines daneben erzielten Einkommens aus einer während der Umschulung in der Schweiz ausgeübten entgeltlichen Praktikumsbeschäftigung

1. Bei dem in der Schweiz gewährten, zur schweizerischen Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen IV-Taggeld handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV, da es nicht auf einer Beschäftigung beruht bzw. im Zusammenhang mit einer Beschäftigung steht. Es entspricht dem Übergangsgeld nach deutschem Recht. 2. Das neben dem Bezug von IV-Taggeldern erzielte Einkommen aus einer während der Umschulung in der Schweiz ausgeübten entgeltlichen Praktikumsbeschäftigung ist bei der Bemessung von Arbeitslosengeld nach deutschem Recht nicht zu berücksichtigen.