LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.01.2006 L 8 AS 4296/05 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 41 Abs. 1 S. 4 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2417/05
Bemessung der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.01.2006 - Aktenzeichen L 8 AS 4296/05 ER-B
DRsp Nr. 2006/27590
Bemessung der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
1. Anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen ist zu bemessen, in welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt angemessen sind. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. In Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende ist in Baden-Württemberg eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen anzusehen.
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