LSG Thüringen - Beschluss vom 19.06.2007
L 6 B 80/07 SF
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 1005 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3104 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3105 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3106 ;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 23 SF 947/06 - 17.01.2007,

Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, besondere anwaltliche Mitwirkung, Annahme eines Vergleichsvorschlags

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen L 6 B 80/07 SF

DRsp Nr. 2008/9134

Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, besondere anwaltliche Mitwirkung, Annahme eines Vergleichsvorschlags

1. Die telefonische Besprechung des Beschwerdegegners mit der Kammervorsitzenden enthält keine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 1005 RVG, sondern nur eine nicht ausreichende mündliche Erweiterung der Klagebegründung. Dagegen erfüllt die Einwirkung auf den Kläger, einen Vergleichsvorschlag der Beklagten anzunehmen, die Voraussetzungen der besonderen anwaltlichen Mitwirkung. 2. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr. 3. Sowohl ein Vergleich im schriftlichen Verfahren als auch die bloße Annahme eines Teilanerkenntnisses begründen keine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3106 VV RVG. 4. Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG entsprechende Regelung, nach der eine fiktive Terminsgebühr bei einem schriftlichen Vergleich entsteht, existiert in Nr. 3106 VV RVG nicht. Die analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: