LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2015
L 6 U 4997/13
Normen:
SGB VII § 102; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 5151/11

Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Schulterverletzungen; Maßgeblichkeit von Bewegungseinschränkungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen L 6 U 4997/13

DRsp Nr. 2015/4626

Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Schulterverletzungen; Maßgeblichkeit von Bewegungseinschränkungen

Die Höhe der MdE richtet sich bei Schulterverletzungen maßgeblich nach den Bewegungseinschränkungen, wobei eine MdE um 20 v. H. ab einem Bewegungsmaß bei der Armhebung vorwärts/seitwärts bis 90° in Betracht kommt. Wenn die Beweglichkeit insoweit schmerzfrei möglich ist, insbesondere der dann einsetzende Schmerz nicht von einer solchen Intensität ist, dass deshalb die weitere Anhebung verweigert worden wäre, kommt keine Erhöhung der MdE in Betracht. Eine fehlende ventrale Stabilität des Gelenks mit bewegungsgedingter Schmerzsymptomatik muss erfahrungsgemäß auch zu einer Verschmächtigung der Muskulatur führen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2013 und der Bescheid vom 4. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, als weitere Folge des Arbeitsunfalles vom 10. Februar 2010 eine Muskelteilruptur des distalen Muskulus subscapularis festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.

Normenkette:

SGB VII § 102; SGB VII § Abs. S. 1;