Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2013 und der Bescheid vom 4. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, als weitere Folge des Arbeitsunfalles vom 10. Februar 2010 eine Muskelteilruptur des distalen Muskulus subscapularis festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.
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