Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Krankengeld vom 3. bis 12. April 2006 unter Berücksichtigung des Regelentgelts zu gewähren, das der Beitragsbemessung in der Zeit vom 1. März 2005 bis zum 28. Februar 2006 zugrunde gelegen hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldes (Krg).
Der 1953 geborene Kläger ist als Redakteur und Fotojournalist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig Er ist bei der beklagten AOK krankenversichert.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|