LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2018
L 7 SO 3516/14
Normen:
SGB XII § 9 Abs. 2 S. 3; SGB XII § 13 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII a.F. § 57 S. 1-2; SGB IX a.F. § 17 Abs. 2 S. 1 und S. 4; SGB IX a.F. § 17 Abs. 3 S. 3-4; UN-BRK Art. 19;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 4144/13

Bemessung der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen BudgetsAnforderungen an das Eingreifen des Mehrkostenvorbehalts bei Leistungen nach der Besonderheit des EinzelfallesKeine Entbindung vom Mehrkostenvorbehalt durch die UN-Behindertenrechtskonvention

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 3516/14

DRsp Nr. 2019/12222

Bemessung der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets Anforderungen an das Eingreifen des Mehrkostenvorbehalts bei Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles Keine Entbindung vom Mehrkostenvorbehalt durch die UN-Behindertenrechtskonvention

1. Bescheide über Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in Form eines Persönlichen Budgets sind rechtswidrig und verletzen den behinderten Menschen in seinen Rechten, wenn der Leistungsträger die Höhe des Persönlichen Budgets nach § 57 S. 2 SGB XII in Verbindung mit § 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX ohne hinreichende Grundlage auf die Kosten einer stationären Betreuung begrenzt und nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen des Mehrkostenvorbehaltes (§ 13 Abs. 1 S. 3 SGB XII) vorgelegen haben. 2. Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII greift bei allen Leistungsformen ein und gilt nicht nur im Verhältnis ambulanter zu stationären Leistungen. 3. Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention begründet keinen subjektiven Anspruch des behinderten Menschen auf Gewährung von Sozialleistungen und dispensiert weder den Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII noch den des § 13 Abs. 1 S. 3 SGB XII.

Tenor