Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.03.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung vom 01.03.2009 bis 30.09.2010 streitig.
Die 1959 geborene Klägerin ist seit 01.01.2005 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert; seit 01.10.2010 besteht eine beitragsfreie Familienversicherung.
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