LSG Bayern - Urteil vom 26.01.2016
L 5 KR 43/14
Normen:
SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1; SGB V § 232 Abs. 3; SGB VI § 163 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
DStR 2016, 2805
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 536/10

Bemessung der Beiträge in der Sozialversicherung bei unständig BeschäftigtenKeine unständige Beschäftigung eines berufsmäßigen Schauspielers nach der Vereinbarung mehrerer kurzzeitiger Arbeitseinsätze

LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 43/14

DRsp Nr. 2016/13986

Bemessung der Beiträge in der Sozialversicherung bei unständig Beschäftigten Keine unständige Beschäftigung eines berufsmäßigen Schauspielers nach der Vereinbarung mehrerer kurzzeitiger Arbeitseinsätze

Eine unständige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit nach vertraglicher Vereinbarung zwar auf drei Tage beschränkt ist, diese sich aber auf einen Zeitraum von mehr als einer Woche verteilen.

1. Unständige Beschäftigungen sind Arbeitsverrichtungen von sehr kurzer Dauer, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden. 2. Dagegen ergibt die bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber noch kein ständiges Beschäftigungsverhältnis. 3. Unständige Beschäftigungen dürfen sich nicht auf Grund einer vorab getroffenen Absprache wiederholen und damit Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sein. 4. Unständige Beschäftigungen sind in der Regel gerade keine Aushilfstätigkeiten; unständig Beschäftigter kann dabei nur sein, wer die Tätigkeit berufsmäßig ausübt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.10.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1; SGB V § 232 Abs. 3; SGB VI § 163 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand