LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.07.2008
3 TaBV 22/08
Normen:
ArbGG § 72a ; ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 1 ; ArbGG § 92a ; BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/07

Beleidigende Äußerungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 22/08

DRsp Nr. 2008/18535

Beleidigende Äußerungen

Normenkette:

ArbGG § 72a ; ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 1 ; ArbGG § 92a ; BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen dem am 11.02.1955 geborenen Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 1 besteht seit dem 01.07.1992 ein Arbeitsverhältnis. Seit dem Jahre 1994 ist der Beteiligte zu 3 anhaltend Betriebsratsmitglied. Der Hauptvorstand der Gewerkschaft X beschloss für das Werk der Beteiligten zu 1 in A-Stadt die Durchführung eines Warnstreiks für den 03.05.2007 (von 6:00 bis 8:00 Uhr). Unter der Streikleitung des Geschäftsführers der X, Region X, R. H., wurde der Warnstreik - wie beschlossen - durchgeführt. Während des Warnstreiks hielt u.a. der Beteiligte zu 3 - damals (noch) Betriebsratsvorsitzender - eine Rede. Im Verlaufe seiner über Megaphon gehaltenen Rede bezeichnete der Beteiligte zu 3 den (damals nicht anwesenden) Leiter der Abteilung Personal und Recht der Beteiligten zu 1, M. D., als "der D., dieser Idiot ...".

Mit dem Schreiben vom 10.05.2007 (Bl. 12 f. d.A.) bat die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 um Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3. Mit der am 16.05.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift vom 15.05.2007 leitete die Beteiligte zu 1 das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren ein.