LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.01.2015
L 5 AS 390/14
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2; SGG § 84 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 131/13

Bekanntgabe; Zugang; Zugangsfiktion; gesetzliche Frist

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 390/14

DRsp Nr. 2015/13336

Bekanntgabe; Zugang; Zugangsfiktion; gesetzliche Frist

1. Die Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs 1 SGG beginnt grundsätzlich am Tag nach der - tatsächlichen oder gesetzlich vermuteten - Bekanntgabe des Bescheids, und sie endet mit Ablauf des gleichen Tags des Folgemonats (§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 1, § 188 Abs 2 BGB). 2. Die Anwendung der Zugangsfiktion gemäß § 37 Abs 2 SGB X setzt voraus, dass der tatsächliche Zugang des Bescheids vor dem vermuteten Zugang nach der Zugangsfiktion liegt (vgl BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 12/09 R [10]). 3. § 26 Abs 3 SGB X findet Anwendung auf "gesetzlichen Fristen". Um eine solche handelt es sich bei der Regelung der Zugangsvermutung nicht. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 26 Abs 3 SGB X liegen nicht vor, sodass es auf die abweichende Rechtsprechung des BFH zu § 122 Abs 2 Nr 1 AO (zuletzt: Beschluss vom 5. Mai 2014, III B 85/13) nicht ankommt (vgl: BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 12/09 R [12], Urteil vom 9. Dezember 2008, B 8/9 SO 13/07 R [13] zur Zustellung nach § 4 Abs 1 VwZG).

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 2; SGG § 84 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Beklagte einen Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat.