LSG Chemnitz - Urteil vom 03.07.2008
L 3 AS 152/08
Normen:
SGB X § 33; SGB X § 37;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 1374/06

Bekanntgabe und Bestimmtheit eines Erstattungsbescheides; Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheids fei fehlender Wirksamkeit

LSG Chemnitz, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen L 3 AS 152/08

DRsp Nr. 2009/3625

Bekanntgabe und Bestimmtheit eines Erstattungsbescheides; Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheids fei fehlender Wirksamkeit

1. Fehlt der Nachweis der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes als Voraussetzung seiner Wirksamkeit, so ist ein hierzu ergangener Widerspruchsbescheid rechtswidrig und damit aufzuheben. 2. Voraussetzung für die inhaltlich hinreichend Bestimmung eines Erstattungsbescheides ist die Bezifferung des Erstattungsbetrags im Verfügungssatz oder ein Verweis des Verfügungssatzes auf Anlagen oder sonstige Unterlagen, aus denen sich zweifelsfrei der Erstattungsbetrag ergibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. November 2007 sowie der Bescheid vom 4. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2006 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 33; SGB X § 37;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheid streitig.

Auf den Antrag des 1985 geborenen Klägers bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 1. März 2005 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis 31. Juli 2005. Für die Zeit ab 1. März 2005 betrugen die Leistungen 410,21 EUR monatlich.