I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. November 2007 sowie der Bescheid vom 4. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2006 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheid streitig.
Auf den Antrag des 1985 geborenen Klägers bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 1. März 2005 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis 31. Juli 2005. Für die Zeit ab 1. März 2005 betrugen die Leistungen 410,21 EUR monatlich.
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