LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.2011
L 11 KR 658/09
Normen:
SGB X § 37; SGG § 87;
Fundstellen:
NZS 2012, 269
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1204/07

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei der Kenntnisnahme des Rentenversicherungsträger von einem Bescheid der Einzugsstelle im Rahmen einer Betriebsprüfung; Anwendung der Grundsätze der Verwirkung im Sozialversicherungsrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 658/09

DRsp Nr. 2011/9893

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei der Kenntnisnahme des Rentenversicherungsträger von einem Bescheid der Einzugsstelle im Rahmen einer Betriebsprüfung; Anwendung der Grundsätze der Verwirkung im Sozialversicherungsrecht

1. Erhält ein Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV Kenntnis von einem Bescheid der Einzugsstelle, ist darin keine Bekanntgabe iSd § 37 SGB X zu sehen. 2. Dem Rentenversicherungsträger kann nach Treu und Glauben die Berufung darauf, dass ihm ein Verwaltungsakt der Einzugstelle nicht bekannt gegeben worden ist, versagt sein (Fall der Verwirkung).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird endgültig auf 45.555 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 37; SGG § 87;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Rentenversicherung ab dem 1. Juni 2003 aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) streitig.