Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird endgültig auf 45.555 € festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Rentenversicherung ab dem 1. Juni 2003 aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) streitig.
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