Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2009 -
1. Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger die von der D mit dem Kläger abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung vom 23.11.2006 fortzuführen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/8 und der Kläger 7/8.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Eingruppierung des Klägers, seine adäquate Beschäftigung und die Fortführung einer Altersteilzeitvereinbarung.
Der am 09.11.1954 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 08.10.1973 beschäftigt.
Bei der Beklagten, der D AG, war er zuletzt bis Ende 1996 in der Abteilung "D I " in deren Niederlassung in D als "Mitarbeiter Betrieb EL 21" mit 38,5 Wochenstunde beschäftigt.
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