LSG Thüringen - Beschluss vom 16.04.2018
L 1 SF 578/17 E
Normen:
JBeitrO i.d.b.z. 30.06.2017 g.F. § 8 Abs. 1; ZPO § 766;

Beitreibung von GerichtskostenErinnerungArt der EinwendungEinwendung gegen die Art und Weise der VollstreckungAusschluss mehrerer Rechtsbehelfe

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 578/17 E

DRsp Nr. 2018/6216

Beitreibung von Gerichtskosten Erinnerung Art der Einwendung Einwendung gegen die Art und Weise der Vollstreckung Ausschluss mehrerer Rechtsbehelfe

1. Welcher Rechtsbehelf im Rahmen der Kostenerstattung statthaft ist, richtet sich nach der Art der Einwendung. 2. Solche, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, richten sich nach § 8 Abs. 1 JBeitrO; wendet sich der Schuldner dagegen gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder begehrt er einen besonderen Pfändungsschutz, geschieht dies im Wege der Vollstreckungserinnerung . 3. Beide Rechtsbehelfe schließen sich gegenseitig aus.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JBeitrO i.d.b.z. 30.06.2017 g.F. § 8 Abs. 1; ZPO § 766;

Gründe:

I. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2015 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 2.500.000,00 Euro fest.