Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I.
In den beiden Hauptsacheverfahren wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten in Höhe von jeweils 50,00 Euro für die Jahre 2010 und 2011 (S 9 U 2965/11, S 9 U 905/12). In der Sitzung am 13. Mai 2013 erließ das SG Meiningen in beiden Verfahren Urteile mit folgendem Tenor: "Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Klägerin werden Mutwillenskosten in Höhe von 250,- EUR auferlegt." Die Klägerin und Beschwerdeführerin legte dagegen kein Rechtsmittel ein.
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