LAG Köln - Urteil vom 12.01.2006
6 (9) Sa 821/05
Normen:
SGB V § 5 § 257 ; SGB XI § 61 ; GVG § 17 Abs. 2 ; ArbGG § 65 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2006, 148
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9652/04

Beitragszuschusses des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Versicherungsfreiheit des Angestellten - umfassende Entscheidung im zulässigen Rechtsweg bei einheitlichem Anspruch aufgrund mehrerer Anspruchsgrundlagen verschiedener Rechtswege

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 6 (9) Sa 821/05

DRsp Nr. 2006/19990

Beitragszuschusses des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Versicherungsfreiheit des Angestellten - umfassende Entscheidung im zulässigen Rechtsweg bei einheitlichem Anspruch aufgrund mehrerer Anspruchsgrundlagen verschiedener Rechtswege

»1. Zu den Voraussetzungen des vom Arbeitgeber zu leistenden Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Angestellten, bei dem wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze Versicherungsfreiheit besteht (hier: Unschädlichkeit einer selbständigen Nebentätigkeit als Rechtsanwalt).2. Kommen für einen einheitlichen Anspruch mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, für die verschiedene Rechtswege gegeben sind, so hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Anschluss an BAG v. 09.07.1996 - 5 AZB 6/96 - EzA § 65 ArbGG 1979 Nr. 3).«

Normenkette:

SGB V § 5 § 257 ; SGB XI § 61 ; GVG § 17 Abs. 2 ; ArbGG § 65 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung.