LSG Bayern - Urteil vom 18.07.2018
L 19 R 36/17
Normen:
FRG § 4 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 854/16

Beitragszeiten nach dem FremdrentengesetzVoraussetzungen für eine volle Anrechnung von BeitragszeitenQualifizierte Beschäftigungsbescheinigung

LSG Bayern, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen L 19 R 36/17

DRsp Nr. 2019/5885

Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz Voraussetzungen für eine volle Anrechnung von Beitragszeiten Qualifizierte Beschäftigungsbescheinigung

1. Ob Beitragszeiten zu 6/6 anzurechnen sind, hängt von dem Nachweis ab, ob die geltend gemachten Zeiten nicht etwa durch Krankheitszeiten, unbezahlten Urlaub o.ä. unterbrochen worden sind. 2. Dieser Nachweis kann mit Unterlagen, aus denen lediglich das Beschäftigungsverhältnis als solches und sein Beginn und Ende zu ersehen sind, nicht erbracht werden.3. Bescheinigen Unterlagen nur Beginn und Ende der jeweiligen Beschäftigungszeiträume und machen keine Angaben zu etwaigen Ausfalltatbeständen während des Beschäftigungszeitraumes, sind diese regelmäßig nur Mittel der Glaubhaftmachung, nicht aber ein geeigneter Nachweis für eine lückenlose Beitragszahlung in den entsprechenden Zeiträumen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.12.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 4 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung von Zeiten als nachgewiesene, anstatt glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und im Gefolge auf eine höhere Altersrente hat.