Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist die Pflicht des Beklagten zur Zahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 1. November 2010 in Höhe von insgesamt noch 641,58 €.
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