LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.10.2015
L 30 P 45/11
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 12/11

Beitragsschuldner von PflegeversicherungsbeiträgeÜbernahme durch einen Träger der Grundsicherungsleistung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen L 30 P 45/11

DRsp Nr. 2016/4294

Beitragsschuldner von Pflegeversicherungsbeiträge Übernahme durch einen Träger der Grundsicherungsleistung

Ein freiwillig versichertes Mitglied in der Pflegeversicherung ist gegenüber der Versicherungsgesellschaft alleiniger Schuldner und Träger der Beiträge, auch wenn die Beiträge letztlich von einem Träger der Grundsicherungsleistung zu übernehmen sein sollten.

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist die Pflicht des Beklagten zur Zahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 1. November 2010 in Höhe von insgesamt noch 641,58 €.