Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter, für die Ghetto-Beitragszeiten anerkannt wurden, noch die allgemeine Wartezeit für eine Regelaltersrente aus deren Versicherung erfüllen kann, um so den Übergang dieser Rente auf sich zu bewirken.
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