LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2011
L 5 R 425/08
Normen:
ArbZG § 6; ArEV § 1; EStG § 3b Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3b Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 22 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 2948/06

Beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der Sozialversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2011 - Aktenzeichen L 5 R 425/08

DRsp Nr. 2012/7111

Beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der Sozialversicherung

1. Zur Beitragsfreiheit von SFN-Zuschlägen im Gastronomie-Bereich. 2. Ausgangspunkt für die Steuerfreiheit gemäß § 3b EStG und für die Beitragsfreiheit in § 1 ArEV ist das Arbeitszeitgesetz. Dieses regelt die Zulässigkeit von Arbeitszeit und setzt der Erwerbstätigkeit in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zeitliche Obergrenzen. Zugleich wird die Arbeit zu Nachtzeiten und zu Feiertagszeiten zunächst nicht gestattet und nur in einem besonderen Ausnahmeregelungssystem zugelassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Februar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6; ArEV § 1; EStG § 3b Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3b Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 22 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung aufgrund einer Betriebsprüfung. Der vorliegende Rechtsstreit ist ein Musterverfahren für die beitragsrechtliche Behandlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen, die sich in gegenseitiger Variabilität berechnen.