LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2016
L 9 KR 284/16 B ER
Normen:
BGB § 275 Abs. 4; BGB § 326 Abs. 1 Hs. 1; BGB § 611; BGB § 615 S. 1; BGB §§ 293 ff.; SGB IV § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1a; SGB V § 188 Abs. 4; SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2-3 und S. 6; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 265/16 ER

Beitragspflichtige Einnahmen freiwillige in der gesetzlichen Krankenversicherung VersicherterBerücksichtigung bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens eingereichter EinkommensnachweiseKein Ende einer Versicherungspflicht begründender entgeltlichen Beschäftigung bei Nichterbringung der Arbeitsleistung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 284/16 B ER

DRsp Nr. 2016/15885

Beitragspflichtige Einnahmen freiwillige in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter Berücksichtigung bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens eingereichter Einkommensnachweise Kein Ende einer Versicherungspflicht begründender entgeltlichen Beschäftigung bei Nichterbringung der Arbeitsleistung

1. Es spricht viel dafür, dass auch im Anwendungsbereich von § 240 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGB V Einkommensnachweise, die bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingereicht werden, rückwirkend zu berücksichtigen sind. 2. Maßgeblich für das Ende der Beschäftigung ist grundsätzlich nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern das kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug begründen. 3. Das Ende einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist zweifelhaft, wenn der Arbeitgeber den Versicherten nur deshalb abmeldet, weil dieser mehrere Tage unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist.