BSG - Beschluss vom 13.02.2017
B 12 R 57/15 B
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 309/15
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 650/13

Beitragspflicht zur SozialversicherungWiedereinsetzung in den vorigen StandZustellung des Urteils als AntragsvoraussetzungFehlendes Rechtsschutzbedürfnis

BSG, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen B 12 R 57/15 B

DRsp Nr. 2017/9888

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zustellung des Urteils als Antragsvoraussetzung Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist abzulehnen, wenn das Urteil des LSG noch nicht zugestellt wurde mit der Folge, dass eine Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, in die bei Fristversäumung eine Wiedereinsetzung stattfinden kann, noch nicht zu laufen begonnen hat; insoweit fehlt dem Wiedereinsetzungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antrag der Beigeladenen zu 1., ihr wegen einer Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2015 - L 8 R 309/15 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der übrigen Beteiligten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe: