Der Antrag der Beigeladenen zu 1., ihr wegen einer Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2015 - L 8 R 309/15 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der übrigen Beteiligten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
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