BSG - Beschluss vom 04.04.2017
B 12 KR 47/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGB IV § 28f Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 325/15
SG Berlin, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 964/14

Beitragspflicht zur SozialversicherungVerfahrensrügeUnbeachteter BeweisantragVoraussetzungen einer Schätzung

BSG, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 47/16 B

DRsp Nr. 2017/15934

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Verfahrensrüge Unbeachteter Beweisantrag Voraussetzungen einer Schätzung

1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG können Verfahrensmängel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag (i.S. der ZPO) beziehen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Wendet sich ein Kläger lediglich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des LSG - u.a. zu den Voraussetzungen einer Schätzung nach § 28f Abs. 2 SGB IV -, die er für unzutreffend hält und der er seine eigene widersprechende Meinung gegenüberstellt, kann hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52 354,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGB IV § 28f Abs. 2;

Gründe:

I