LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.02.2018
L 8 R 234/17
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1789/14

Beitragspflicht zur SozialversicherungStatusfeststellungsverfahrenGmbH-GeschäftsführerUmfang einer SperrminoritätKeine Heranziehung der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen L 8 R 234/17

DRsp Nr. 2018/4364

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Statusfeststellungsverfahren GmbH-Geschäftsführer Umfang einer Sperrminorität Keine Heranziehung der "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG reicht eine lediglich partiell wirkende Sperrminorität, etwa bzgl. der Unternehmenspolitik und der Auflösung der Gesellschaft, nicht aus, um eine sozialversicherungsrechtlich relevante Weisungsgebundenheit auszuschließen. 2. Notwendig ist vielmehr eine umfassende Sperrminorität, die dem Geschäftsführer ermöglicht, nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit abzuwehren. 3. Diese höchstrichterlich gesicherte Rechtsprechung trägt der Erwägung Rechnung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem solchen Fall trotz fehlender beherrschender Stellung aufgrund der zu seinen Gunsten gesellschaftsvertraglich eingeräumten umfassenden Sperrminorität derart autonom agieren kann, dass er zur Verhinderung aller ihm nicht genehmen Weisungen jederzeit wirksam fähig ist. 4. Die von den für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senaten des BSG entwickelte "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 nicht heranzuziehen.