BSG - Beschluss vom 02.01.2018
B 12 R 21/17 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 762/14
SG Köln, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 241/14

Beitragspflicht zur SozialversicherungSozialpädagogische FamilienhelferinDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen B 12 R 21/17 B

DRsp Nr. 2018/2782

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Sozialpädagogische Familienhelferin Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 2. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht; insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. 3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. 4. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.