LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.04.2018
L 1 KR 526/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 926/15

Beitragspflicht zur SozialversicherungPflegekraftAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungFunktionsgerecht dienende Teilhabe am ArbeitsprozessUnternehmerrisiko

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 526/16

DRsp Nr. 2018/7193

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Pflegekraft Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess Unternehmerrisiko

1. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.2. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit.3. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird; dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. 4. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern.