BSG - Beschluss vom 28.02.2017
B 12 R 21/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1289/12
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4553/11

Beitragspflicht zur SozialversicherungMinderheitsgesellschafter-GeschäftsführerAufgabe der Kopf-und-Seele-RechtsprechungGrundsatzrügeUmfang des Vertrauensschutzes

BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen B 12 R 21/16 B

DRsp Nr. 2017/10099

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer Aufgabe der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung Grundsatzrüge Umfang des Vertrauensschutzes

1. Es trifft es zu, dass sich das BSG noch nicht ausdrücklich zur Frage eines Vertrauensschutzes im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Bedeutung familiärer Rücksichtnahme für die Statusbeurteilung von Minderheitsgesellschaftern eines Familienunternehmens sowie der späteren Aufgabe der sog. "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung geäußert hat. 2. Jedoch hat das BSG bereits mit Urteil vom 18.11.1980 (12 RK 59/79 - BSGE 51, 31, 36 ff. und Leitsatz 1 = SozR 2200 § 1399 Nr. 13) entschieden, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die zum Nachteil eines Arbeitgebers geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu dessen Lasten anzuwenden ist, wenn dieser aufgrund der "neuen" Rechtsprechung nunmehr Beiträge auf bestimmte Arbeitnehmerbezüge abzuführen hat, die noch nach der zuvor maßgebend gewesenen Rechtsprechung beitragsfrei waren.