LSG Hamburg - Urteil vom 01.02.2018
L 1 KR 114/16
Normen:
KSVG § 1; KSVG § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 699/15

Beitragspflicht zur SozialversicherungKünstlersozialversicherungSozialversicherungsrechtliche Einordnung von KinderanimationZuordnung einer Darbietung zur Unterhaltungskunst oder sonstigen Arten der Unterhaltung

LSG Hamburg, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 114/16

DRsp Nr. 2018/4602

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Künstlersozialversicherung Sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Kinderanimation Zuordnung einer Darbietung zur Unterhaltungskunst oder sonstigen Arten der Unterhaltung

1. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er bewusst verzichtet; dieser Begriff ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. 2. Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks. 7/3071) beschäftigt. 3. Maßgebend für die Zuordnung einer Darbietung zur Unterhaltungskunst oder zu sonstigen - nicht künstlerischen - Arten der Unterhaltung ist, da die individuelle Kunstauffassung sehr unterschiedlich sein kann, im Zweifel die allgemeine Verkehrsauffassung. 4. Eine allgemeine Verkehrsanschauung, die etwa Varietévorführungen zur Unterhaltungskunst zählt, lässt sich indes für den Bereich der Animation einschließlich der Kinderanimation nicht feststellen.